Betreff: Reform der Tarifstruktur und Vertragspraxis der GEMA sowie verbesserte Kontrolle der GEMA durch das DPMA
Grundsätzliches
Mit der vorliegenden Petition möchten wir den Gesetzgeber darauf aufmerksam machen, dass die GEMA ihre Monopolstellung gegenüber den auf die Musiknutzung zu angemessenen Bedingungen angewiesenen Verbänden vorsätzlich und konsequent missbraucht und dass die vom Gesetzgeber zur Kontrolle der Verwertungsgesellschaften eingesetzte Aufsichtsbehörde beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) seiner Aufgabe nicht nachkommt.
Es ist nicht das Ziel dieser Petition, GEMA-Gebühren zu sparen, sondern Transparenz und Fairness in der Tarifgestaltung und Vertragspraxis der GEMA zu erreichen und gleichzeitig die Ausnutzung der Monopolstellung der GEMA zu verhindern.
Diese Petition zielt also auf eine umfassende Reform der Tarifstruktur und Vertragspraxis der GEMA sowie auf die Verbesserung der Kontrolle der GEMA durch das DPMA ab.
Selbstverständlich müssen die von der GEMA vertretenen Musikschaffenden angemessen für die Nutzung ihrer Werke entlohnt werden. Gleichzeitig muss aber sichergestellt werden, dass die GEMA ihre Tarife nicht einseitig und ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Nutzer aufstellen und unter Ausnützung ihrer Monopolstellung durchsetzen kann. Zumindest muss sichergestellt werden, dass die Nutzer einen – notfalls gerichtlich durchsetzbaren -Anspruch auf das Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegen monopolmißbräuchliches Verhalten der GEMA erhalten.
Aktuelle Situation
Die GEMA hat den Pfad der jahrelang praktizierten, vertrauensvollen Zusammenarbeit und Partnerschaft verlassen und versucht nun den Nutzern ihre Bedingungen unter Androhung gerichtlicher Schritte zu diktieren. Ihr Ziel ist es offensichtlich, die Verbände (Nutzervereinigungen) zu umgehen und möglichst auszuschalten, um mit den Endnutzern einzeln nach ihren Konditionen abrechnen zu können, wobei die bisherigen Pauschalverträge mit den Verbänden wegfallen sollen.
Dies führt dazu, dass Musiknutzer, die bisher GEMA-pflichtige Musik genutzt haben, mehr und mehr zu kostenlosen oder kostengünstigen Alternativen (wie KI-generierter oder GEMA-freier Musik) übergehen. In absehbarer Zukunft könnten dadurch Künstler und Urheber leer ausgehen. Dies kann nicht im Sinne der von der GEMA vertretenen Urheber sein, die ihre Rechte treuhänderisch der GEMA mit dem Auftrag eingeräumt haben, für jede Nutzung angemessene Vergütungen zu erzielen, was nur bei Anwendung angemessener, mit den Verbänden ausgehandelter Vergütungssätze, nicht aber bei einseitig von der GEMA diktierten Konditionen gewährleistet ist
Bei ihren Bemühungen, die kulturelle Vielfalt und das kulturelle Erbe zu fördern und zu schützen, sollte die Politik ihr Augenmerk auf die Bedeutung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetze (VGG) durch die größte deutsche Verwertungsgesellschaft (GEMA) richten, nachdem das hierfür zuständige DPMA seiner Aufgabe nicht oder nur unzureichend nachkommt.
Hauptanliegen und Begründungen
1. Verhinderung des Missbrauchs der Tarifhoheit durch die GEMA
Derzeit findet in Deutschland - anders als in anderen europäischen Ländern, wie beispielsweise der Schweiz - keine Tarifdiskussion oder Verhandlung mit den Lizenznehmern statt. Die GEMA ändert oder erhöht die Tarife einseitig nach freiem Belieben, ohne die betroffenen Nutzer bzw. deren Verbände einzubeziehen. Das bedeutet, dass sie unangemessene Tarife und praxisferne Abrechnungsmethoden einseitig festsetzen kann und dass die Nutzer sich gegen die darin liegende Ausnutzung ihrer Monopolstellung nur durch die Anrufung der Gerichte wehren können (soweit nicht ausnahmsweise die Aufsichtsbehörde tätig werden sollte, worauf die Nutzer aber derzeit keinen gesetzlichen Anspruch haben). Die den Verwertungsgesellschaften gewährte Tarifhoheit ist aber kein Freibrief für das Aufstellen und Durchsetzen überhöhter oder sonstwie unangemessener Vergütungsforderungen, wie sie derzeit von der GEMA verstanden und praktiziert wird.
Es muss daher geregelt werden, dass Tarife nicht einseitig von der GEMA festgesetzt werden dürfen, sondern vor der Festsetzung mit den Nutzervereinigungen als Vertreter der Lizenznehmer verhandelt werden muss. Ein fairer und transparenter Verhandlungsprozess, der schon bei der Tarifaufstellung und nicht erst nachträglich einsetzt, sollte sicherstellen, dass die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigt werden. Die Anrufung der Schiedsstelle oder der Gerichte sollte die Ausnahme und nicht der Normalfall sein, um langwierige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, d.h. Schiedsstelle und Gerichte sollten nur notfalls eingeschaltet werden müssen, wenn keine Einigung gefunden wird und nicht, um sich gegen einseitig festgelegte, unangemessene Tarife wehren zu müssen. Dies kann durch die Beteiligung der Nutzervereinigungen an jeder Tarifaufstellung bzw. -änderung erreicht werden und würde dazu beitragen, die Tarifstruktur und auch die Vertragspraxis der GEMA transparenter, fairer und ausgewogener zu gestalten, so dass die Musiknutzer nicht mehr (wie derzeit) auf die „Kulanz“ der GEMA (nach Inanspruchnahme der sog. „Härtefallregelung“) angewiesen sind.
2. Pauschalverträge statt Einzellizenzierung
Die GEMA, die behauptet, nicht zum Abschluss von Pauschalverträgen mit den Nutzervereinigungen verpflichtet zu sein, muss verpflichtet werden, weiterhin Pauschalverträge zu angemessenen Bedingungen anzubieten und abzuschließen.
Die neuerdings von ihr geforderte Einzellizenzierung über ein Online-Portal führt zu erheblichem bürokratischen Aufwand. Beispielsweise müssen Tanzschulen ihre Musiknutzung nach bis zu zehn verschiedenen Tarifen einzeln melden, was eine unzumutbare Belastung darstellt. Auch öffentliche Institutionen wie Kindergärten, Kirchen und Sportvereine sind von der aktuellen Praxis negativ betroffen. Eine vereinfachte, pauschale Abrechnung würde hier erhebliche Erleichterungen bringen und die Verwaltungskosten auf beiden Seiten reduzieren.
3. Erhalt der Gesamtvertragspartnerschaften
Die GEMA beabsichtigt die Zusammenarbeit mit den bisherigen Gesamt- und Pauschalvertragspartnern (früher ca. 500 Verbände und Vereinigungen) erheblich einzuschränken. Der 20 % Gesamtvertragsnachlass soll abgeschafft werden, Meldungen und Kommunikation nur noch von den einzelnen Lizenznehmern über das Online-Portal erfolgen. Es soll mit Nutzervereinigungen keine Pauschalverträge mehr geben.
Die Nutzervereinigungen als Interessenvertreter der auf die Nutzung von GEMA-Musik angewiesenen Nutzer müssen als Lizenzpartner (Gesamt- und Pauschalvertragspartner) der GEMA erhalten bleiben, um für die Gleichbehandlung aller Nutzer zu sorgen und einen Missbrauch der Monopolstellung der GEMA zu verhindern.
4. Gleichstellung aller Lizenznehmer durch Veröffentlichung der Pauschalverträge
Die GEMA schließt Pauschalverträge mit bestimmten Gesamtvertragspartnern ab, deren Inhalte nicht offengelegt werden. Dies führt zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen, da Lizenznutzer gleicher Branchen hierdurch unterschiedliche Lizenzkosten haben. Zum Beispiel erhalten einige Tanzschulen erhebliche Kostenvorteile durch spezielle Pauschalverträge, während andere Schulen den teureren, veröffentlichten Tarif bezahlen müssen. Es ist daher erforderlich, dass alle Pauschalverträge veröffentlicht und allen Lizenznehmern die gleichen Bedingungen angeboten werden.
5. Abschaffung des Tarifs VR-Ö
Der Tarif VR-Ö, der zusätzliche Vergütungen für die Nutzung von MP3-Dateien vorsieht, ist nicht mehr zeitgemäß. Die Digitalisierung und die Verbreitung von Musik über Streaming-Dienste haben die Art und Weise, wie Musik konsumiert wird, grundlegend verändert. Die Produktion und Distribution von Musikstücken als digitale Dateien sind kostengünstiger als physische Medien, was sich auch in den Lizenzgebühren widerspiegeln sollte. Eine zusätzliche Gebühr für die öffentliche Wiedergabe von digitaler Musik erscheint daher überflüssig und kann als doppelte Monetarisierung wahrgenommen werden.
6. Abschaffung der GEMA-Vermutung
Die sogenannte GEMA-Vermutung besagt, dass davon auszugehen ist, dass bei Musiknutzungen grundsätzlich GEMA-geschützte Musik verwendet wird, was den Veranstalter zwingt, das Gegenteil zu beweisen. Angesichts der zunehmenden Nutzung von Creative Commons Werken und der Veröffentlichung von GEMA-freier Musik durch junge Urheber sowie der aktuellen Entwicklung im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI), die zeigt, dass KI-generierte Musikwerke einen immer größeren Anteil der Musiklandschaft einnehmen, ist diese Regelung nicht mehr zeitgemäß. KI-komponierte Musik wird oft ohne Nutzung traditioneller Musikrechte erstellt und veröffentlicht, was die GEMA-Vermutung weiter infrage stellt.
Die GEMA selbst gibt auf ihrer Homepage an, dass sie 28,33 Mio. Songs vertritt. Allein Spotify wirbt derzeit mit „über 82 Millionen Songs“, Apple und Amazon Music mit mehr als 100 Millionen. Dies zeigt schon deutlich, dass die GEMA nicht mehr den überwiegenden Anteil der Musik vertritt. Künftig sollte die GEMA-Vermutung aufgehoben, d.h. die normale Darlegungs- und Beweislastverteilung wieder hergestellt werden, damit Musiknutzer nicht aufwendig nachweisen müssen, dass sie GEMA-freie Musik genutzt haben. Zudem sollten alle Tarife eine Mischnutzung berücksichtigen, bei der z.B. 50% GEMA-freie oder KI-Musik und 50% GEMA-Musik verwendet werden, um den realen Bedingungen der Musiknutzung gerecht zu werden.
7. Bessere und aktive Kontrolle durch das DPMA
Die Aufsicht über die GEMA durch das DPMA muss verstärkt und effektiver gestaltet werden. Trotz der bestehenden Aufsichtsfunktion gibt es zahlreiche Missbrauchsvorwürfe gegen die GEMA. Das DPMA reagiert oft zu langsam auf Anfragen und agiert nicht proaktiv. Es ist notwendig, dass das DPMA seine Kontrollfunktion aktiv wahrnimmt und sicherstellt, dass die GEMA ihr Monopol nicht ausnutzt. Eine strukturierte Verbesserung und effizientere Kontrolle sind dringend erforderlich, um Missbrauch zu verhindern. Dazu gehört auch, dass die Nutzer und Nutzervereinigungen einen notfalls gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde erhalten. Neue oder geänderte Tarife sollten erst in Kraft gesetzt werden dürfen, wenn das DPMA ihnen nach Erörterungen mit den betroffenen Nutzervereinigungen und Branchenvertretern zugestimmt hat.
8. Möglichkeit zur Lizenzierung über andere europäische Verwertungsgesellschaften
In Anlehnung an die Petition 7158 fordern wir, dass es Musiknutzern innerhalb der Europäischen Union ermöglicht wird, Lizenzen auch von anderen europäischen Verwertungsgesellschaften zu erwerben. Die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zur freien Wirtschaft (Free Trade) sollten angewendet werden, um den Wettbewerb zu fördern und den Nutzern die Wahl zu lassen, welche Verwertungsgesellschaft sie bevorzugen. Dies könnte zu transparenteren und angemesseneren Tarifen führen und gleichzeitig die Verwaltungskosten senken. Die GEMA darf dieses Recht nicht in Verträgen mit anderen europäischen Verwertungsgesellschaften ausschließen oder verhindern.
Fazit
Die vorstehenden Ausführungen zeigen deutlich, wie groß die aktuellen Probleme, mit denen sich die Musiknutzer in Deutschland konfrontiert sehen, sind. Eine Reform der Tarifgestaltung (Begrenzung der Tarifhoheit durch Mitwirkung der Nutzervereinigungen bei der TarIfaufstellung), die eindeutige Verpflichtung der GEMA zum Abschluss von Gesamt- und Pauschalverträgen mit Nutzervereinigungen, eine faire, unbürokratische Angemessenheitsregelung und -kontrolle, Transparenz bei der Berechnung der Lizenzkosten, die Möglichkeit zur Lizenzierung und Abrechnung über andere europäische Verwertungsgesellschaften und vor allem eine wirksamere, notfalls gerichtlich durchsetzbare Missbrauchskontrolle der GEMA sind nicht nur wünschenswert, sondern unerlässlich, um die Situation zu verbessern.